Die Stiftung EAR hat in ihrer jüngsten Verwaltungspraxis die Zuordnung von Elektrogeräten zu den Kategorien 1 und 2 (Haushaltsgroßgeräte und Haushaltskleingeräte) nach eigener Aussage optimiert.
Nach neuester Definition handelt es sich um Haushaltsgroßgeräte im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ElektroG, wenn sie nicht verbringbar oder grundsätzlich zum Verbleib am Nutzungsort (über die gesamte Nutzungsdauer) bestimmt sind und um Haushaltskleingeräte, wenn diese verbringbar und grundsätzlich nicht zum dauerhaften Verbleib am Nutzungsort bestimmt sind.
Entgegen der bisherigen Praxis der Stiftung EAR fallen zum Beispiel Reiskocher, Kochplatten und Grills nicht mehr wie bisher kommuniziert (und in Anhang 1 ElektroG sinngemäß beschrieben) unter die Geräteart "Haushaltsgroßgeräte", sondern sie müssen als "Haushaltskleingeräte" registriert werden.
Liebe VERE Mitglieder, Sie sehen, wie schwer es selbst für juristisch geschulte Experten ist, eindeutige Zuordnungskriterien für die Gerätearten zu finden. Wir sind laufend am Ball und verfügen über die aktuellsten Informationen in diesem komplexen Thema. Bitte nutzen Sie auch das Wissen der take-e-way GmbH und deren Erfahrung aus über 3.000 Registrierungen und lassen Sie sich durch das take-e-way Team informieren. Sie helfen Ihnen gerne weiter. Tel.: 040-21901065, Email: info@take-e-way.de