VERE-Verband Satzung

Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten e.V. (VERE)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verband führt den Namen "Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten e.V." (VERE). Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen werden.

2. Der VERE ist ein Zusammenschluss von Herstellern und Quasiherstellern von Elektro- und Elektronikgeräten sowie von interessierten Wirtschaftsverbänden und Personen im Wirtschaftsraum der Bundesrepublik Deutschland.

3. Sitz und Geschäftsstelle des VERE befinden sich in Hamburg.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

1. Zweck des VERE ist die Bildung einer Gemeinschaft, die alle Erzeuger- und Besitzerpflichten der Mitglieder bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß der geplanten Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Verordnung sowie gemäß KrW/AbfG abwickeln kann. Ferner ist Zweck des VERE, Dienstleistungen aller Art, insbesondere im Zusammenwirken mit der Systain Unternehmensberatung GmbH, Hamburg und der GDM Gesellschaft für Dienstleistungungsmanagement mbH & Co. KG, Hamburg, zu organisieren.

2. Die Erfüllung der operativen Aufgaben des VERE als Entsorgungs- und Dienstleistungsverband wird ein Geschäftsbesorger übernehmen. Mit dem Geschäftsbesorger schließt VERE einen entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrag.

3. Der Zweck des VERE ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Eine religiöse oder parteipolitische Tätigkeit des VERE ist ausgeschlossen.

4. Der VERE kann bei anderen Vereinigungen, Institutionen oder Gesellschaften Mitglied sein.


§ 3 Arten der Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann von jedem Hersteller und/oder Quasihersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sowie von interessierten Verbänden und Personen erworben werden, wenn sie ihren Sitz, ihre Geschäftsstelle oder eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben.

2. Auch Unternehmen, die nicht in § 3 Abs. 1 genannt sind, können auf Beschluss des Vorstandes eine ordentliche Mitgliedschaft erwerben.

3. Der Vorstand kann in besonders gelagerten Fällen außerordentliche Mitgliedschaften zulassen.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

2. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an die Geschäftsstelle des VERE zu richten.

3. Über Aufnahmeanträge entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen Einspruch beim Vorstand einlegen, der dann endgültig entscheidet. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller.

4. Die Aufnahme wird wirksam mit der Bestätigung gegenüber dem Antragsteller.

5. Der VERE informiert die zur Überwachung und Abwicklung befugten Institutionen über den Mitgliederstand und die gesetzlich geforderten Daten.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Jedes Mitglied kann nur zum Quartalsende durch einseitige Erklärung aus dem VERE austreten. Die Austrittserklärung muss der Geschäftsstelle mindestens drei Monate vorher zugegangen sein.

2. Der geschäftsführende Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund, auch mit sofortiger Wirkung, ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

- bei grobem und/oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung des VERE,

- bei Verstoß gegen Meldepflichten oder abfallrechtliche Pflichten,

- wenn eine Forderung des VERE für Leistungen im Rahmen der Abwicklung gemäß Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Verordnung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit vollständig ausgeglichen wird,

- bei Nichtzahlung der Beiträge des VERE trotz wiederholter Mahnung,

- bei nachgewiesener Weitergabe von Informationen an unbefugte Dritte zum Schaden des VERE.

Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides Einspruch beim Vorstand einlegen, der dann endgültig entscheidet, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein.

3. Außerdem endet die Mitgliedschaft durch Einstellen des Geschäftsbetriebes, durch Insolvenz oder Erlöschen des Mitgliedsbetriebes.

4. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem VERE. Rechte am Vermögen des VERE erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung ist ausgeschlossen.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Es gibt Mitglieder die sich aktiv und finanziell am Aufbau des VERE beteiligt haben. Nur diese können an den auf VERE anfallenden Gewinnanteil beteiligt werden. Ansonsten haben alle Mitglieder, abgesehen von der Regelung des Stimmrechts in § 10, die gleichen Rechte.

2. Die Mitglieder haben die Satzung einzuhalten, den VERE und dessen eingesetzten Geschäftsbesorger bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihnen alle damit in Zusammenhang stehenden Auskünfte zu erteilen. Die Mitglieder erkennen die jeweils gültige Satzung des VERE an und verpflichten sich zu deren Einhaltung.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, als vertraulich bezeichnete Schriftstücke, Mitteilungen sowie interne Beratungen und deren Inhalt nicht an Dritte weiterzugeben, um die Interessen des VERE nicht zu beeinträchtigen.


§ 7 Beiträge

1. Zur Deckung der für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke erforderlichen Kosten kann der VERE von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge erheben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen wird.

2. Für das Jahr, in dem ein Mitglied die Mitgliedschaft erwirbt, aufgibt oder verliert, ist der gesamte Jahresbeitrag zu zahlen.


§ 8 Organe

1. Die Organe des VERE sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der geschäftsführende Vorstand,

c) der Gesamtvorstand

2. Alle Tätigkeiten des Vorstandes und in den Organen sind ehrenamtlich.

3. Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Ergebnisprotokolle zu führen, die vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben sind.


§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet grundsätzlich in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres statt. Der Vorsitzende des Vorstandes kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie innerhalb von vier Wochen einberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder oder 25 % aller Stimmen der Mitglieder dieses verlangen.

2. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten und mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung versandt werden. In dringenden Fällen kann der geschäftsführende Vorstand diese Frist bis auf sieben Tage abkürzen. Über einen Antrag der nicht in der Tagesordnung enthalten ist, kann nur entschieden werden, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner Behandlung zustimmt.

3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Vorstandes,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Genehmigung der Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

d) die Festsetzung des Haushaltsplans, der Beitragsordnung und der Beiträge,

e) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für eine Amtsdauer von zwei Jahren,

f) Satzungsänderungen.

4. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten beschlussfähig, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht anderes vorschreiben.


§ 10 Stimmrecht

1. Ordentliche Mitglieder haben je eine Stimme.

2. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

3. Das Stimmrecht kann mit schriftlicher Vollmacht auf andere Mitglieder übertragen werden. Kein Mitglied darf mehr als zwei andere Mitglieder vertreten.


§ 11 Abstimmungen

1. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung, im Vorstand und in Ausschüssen werden formfrei mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Auf Verlangen des Versammlungsleiters hat jede abstimmende Person ihre Legitimation zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von vier Fünftel aller Mitglieder. Der Antrag muss auf der Tagesordnung ausdrücklich als Satzungsänderung bezeichnet und in der Einladung wörtlich bekanntgegeben werden. Etwaige nachträglich erforderlich werdende formelle oder redaktionelle Änderungen kann der Vorstand im Sinne des § 26 BGB von sich aus vornehmen, worüber die Mitglieder unverzüglich zu informieren sind.

3. Vorstandswahlen müssen durch geheime Abstimmung vorgenommen werden, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung eine andere Form der Abstimmung beschließt. Bei Wahlen ist eine Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.


§ 12 Vorstand, geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes und seinem Stellvertreter, die jeder einzeln Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind.

2. Dem Gesamtvorstand können neben dem geschäftsführenden Vorstand bis zu drei weitere Mitglieder angehören. Die Mitgliederversammlung kann auch Persönlichkeiten in den Vorstand wählen, die nicht Mitglied des VERE sind.

3. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der erstmals nach Gründung des VERE gewählten Vorstandsmitglieder beträgt acht Jahre. Sie endet aber erst mit der Amtsübernahme durch den neuen Vorstand. Wiederwahl ist zulässig. Nach vorzeitigem Ausscheiden soll eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode erfolgen. Gleiches gilt für den oder die Rechnungsprüfer.

4. Der Vorsitzende beruft zu den Sitzungen des Vorstandes grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung ein. In dringenden Fällen kann die genannte Frist verkürzt werden. Auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einberufen werden.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6. Alle Vorstandsmitglieder sind auch nach ihrem Ausscheiden verpflichtet, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglied vertraulich zur Kenntnis gelangt sind.


§ 13 Ausschüsse

1. Der geschäftsführende Vorstand kann über die Bildung von Ausschüssen zur Bearbeitung besonderer Aufgaben beschließen, bestellt die Ausschussvorsitzenden und beruft auf Vorschlag des Ausschussvorsitzenden die Mitglieder des Ausschusses. Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. In jedem Ausschuss hat der Vorsitzende des Vorstandes oder ein von ihm delegiertes Vorstandsmitglied Sitz und Stimme.

2. Der geschäftsführende Vorstand überwacht die Arbeit der Ausschüsse und lässt sie nach Bedarf über ihre Tätigkeit berichten.


§ 14 Geschäftsführung

1. Der VERE kann eine Geschäftsstelle zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur Durchführung der Verbandsaufgaben unterhalten.

2. Der geschäftsführende Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen, die jeweils einzeln oder gemeinsam zu besonderen Vertretern i.S. von § 30 BGB bestellt werden können.

3. Der geschäftsführende Vorstand ist zur unparteiischen Führung der Geschäfte verpflichtet. Dienstlich zu seiner Kenntnis gelangende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Mitglieder, insbesondere vertrauliches Material, hat er geheim zu halten.


§ 15 Rechnungslegung

1. Der Vorstand hat vollständig und ordnungsgemäß Rechnung zu legen.

2. Der Vorstand hat seine Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

3. Die vorgelegten Abrechnungen müssen mindestens aus der Vermögensrechnung und einer Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben bestehen. Die Richtigkeit der Abrechnung ist von den Rechnungsprüfern zu prüfen und zu bestätigen.


§ 16 Auflösung

1. Nur eine besonders zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des VERE beschließen.

2. Die Auflösung des VERE kann nur mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden. Sollte die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Auflösung sein, ohne die vorgesehene Dreiviertelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu erreichen, findet eine zu diesem Zweck einzuberufende zweite Mitgliederversammlung statt, in der über den Auflösungsantrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden wird. Das Restvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen ist einem Verein für gemeinnützige Zwecke zuzuführen.


Hamburg, den 04.12.2003

Die Satzung vom 04.12.2003 ist am 26.02.2004 in das Vereinsregister Hamburg eingetragen worden.