Das Umweltbundesamt (UBA) hat in seiner Antwort auf eine Anfrage des VERE e.V. bestätigt, dass das ElektroG auch auf Leuchtdioden (LEDs) Anwendung findet. Damit müssen sich Hersteller von LEDs regelmäßig auch für diese Produkte bei der Stiftung EAR registrieren lassen.
Ausnahmen gelten in der Kategorie der Beleuchtungskörper nur für "Glühlampen" und "Leuchten in Haushalten". Die Ausnahme der "Glühlampen" ist eng zu definieren und erfasst nur solche Leuchtmittel, bei denen ein elektrischer Leiter zum Glühen gebracht wird, also vor allem klassische Glühbirnen mit Wolframdraht und Halogenlampen. Da LEDs ohne den Vorgang des Glühens auskommen, fallen sie nicht unter den Ausnahmebegriff der Glühlampen. Während die "Lampe" das Leuchtmittel (die Lichtquelle) bezeichnet, meint der Begriff "Leuchte" den Gegenstand, der zur Aufnahme der Lampe und zur Ausbreitung oder Steuerung des Lichts bestimmt ist. Soweit Leuchten in Haushalten eingesetzt werden, finden auf sie ebenso wie auf Glühlampen nur die Stoffverbote gemäß § 5 i.V.m § 2 Abs. 1 Satz 3 ElektroG Anwendung, nicht aber die sonstigen Regelungen des ElektroG.
Aufgrund der dargestellten Ausnahmen für "Glühlampen" und "Leuchten in Haushalten" kann sich die Frage stellen, ob mit LEDs bestückte Leuchten in Haushaltungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen oder nicht, ob also der Schwerpunkt auf den registrierungspflichtigen LEDs oder auf den ausgenommenen Leuchten in Haushalten liegt. Das UBA differenziert in diesen Fällen überzeugend danach, ob LEDs fest eingebaut sind - dann gilt das gesamte Gerät als registrierungspflichtige Lampe - oder ob sie lose in - nicht zusätzlich zu registrierende - Haushaltsleuchten eingebaut sind. Letzterenfalls sind nur die LEDs zu registrieren und in Sammelgruppe 4 gemäß ElektroG zu entsorgen, während die Leuchten in den Hausmüll zu geben sind.
VERE hatte in der Anfrage an das UBA auch auf Wettbewerbsverzerrungen wegen höchst unterschiedlicher Praxis der registrierungspflichtigen Hersteller sowie wegen einer im Laufe der Zeit geänderten Rechtsauffassung der Stiftung EAR hingewiesen. Das UBA sagte daraufhin zu, die Stiftung EAR zu einem klarstellenden Hinweis auf ihren Internetseiten zu veranlassen. Es bleibt abzuwarten, ob die Stiftung EAR dieser Aufforderung nachkommt.
Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Holger Jacobj, Kanzlei Prof. Versteyl (Burgwedel), Schwerpunktbereiche: ElektroG, Abfall- und Bodenschutzrecht.
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