Batteriegesetz (BattG): Kapazitätsangabe, Registrierung

Wie wir erfahren haben sieht das Batteriegesetz, das am 1. Dezember 2009 in Kraft tritt, die Registrierung von Herstellern und die Kennzeichnung von Batterien mittels einer Kapazitätsangabe vor, die jeweils in einer Rechtsverordnung noch zu konkretisieren sind.

Die Bestimmung und Gestaltung der Kennzeichnung der Kapazitätsangabe auf Fahrzeug- und Gerätebatterien soll gemäß §  17 Abs. 6 BattG eine Rechtsverordnung regeln. Das Bundesministerium (BMU) kann die Rechtsverordnung jedoch nicht erlassen, weil die EU-Kommission die vorgesehenen Angaben im Wege einer Entscheidung (Komitologieverfahren) noch nicht verabschiedet hat. Zeitlich besteht nun das Problem, dass das BattG vorsieht, dass ab dem 1. Dezember 2009 keine Batterien ohne Kapazitätsangabe erstmals in Verkehr gebracht werden dürfen. Nicht gekennzeichnete Batterien, die vor dem 1. Dezember 2009 in der EU in Verkehr gebracht werden, dürfen ab diesem Zeitpunkt noch abverkauft werden.

Laut Auskunft des Bundesumweltministeriums wird die EU-Kommission bis Dezember möglicherweise nicht mehr rechtzeitig - jedenfalls bei den Gerätebatterien - die erforderliche Entscheidung verabschieden. Wir werden uns dafür einsetzen, dass für Importeure und Hersteller eine ausreichende Übergangsfrist für die Einführung der Kennzeichnung eingeräumt wird. Wir gehen davon aus, dass im Falle der nicht rechtzeitigen Entscheidung der EU-Kommission ein Moratorium zwischen Bund und Ländern vereinbaren wird, wonach Deutschland das Inverkehrbringen von Batterien ohne   Kapazitätsangaben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt akzeptieren wird.

Sowie wir neue Informationen haben, werden wir Sie über den weiteren Verlauf informieren.

Christoph Brellinger
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