BattG: Umweltbundesamt informiert Batterie-Marke = Geräte-Marke

Sehr geehrte take-e-way Kunden,

gemäß einer Auskunft des Umweltbundesamtes (UBA) wird Herstellern im Sinne des Batteriegesetzes (BattG), die Batterien zusammen mit anderen Produkten/ Geräten (eingebaut oder beigefügt) erstmals in Verkehr bringen, folgendes empfohlen:

In aller Regel ist der Markenname des Produktes, in das die Batterien eingebaut sind oder dem die Batterien beigefügt sind, im BattG-Melderegister des UBA anzugeben.

Diese Vorgehensweise leitet sich aus der Durchführungsverordnung des Batteriegesetzes, hier § 2 Abs. 1 Nr. 5 BattG, ab.

§ 2 Abs. 1 Nr. 5 BattG lautet:

(1) Für die Anzeige eines Herstellers nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Batteriegesetzes sind Angaben zu folgenden Kategorien erforderlich:

...

5. Art (§ 2 Abs. 4 bis 6 des BattG) der Batterien, die der Hersteller in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, und Marke, unter der er dabei tätig wird.

Entscheidend ist die Formulierung: "die Marke, unter der er dabei tätig wird."
Herstellern im Sinne des BattG, die Batterien zusammen mit anderen Produkten (eingebaut oder beigefügt) erstmals in Verkehr bringen, sind vornehmlich unter der Produktmarke, die sie vertreiben und weniger unter der im Gerät verbauten eigentlichen Batteriemarke tätig.

Den gesamten Wortlaut der BattG Durchführungsverordnung finden Sie in unserem Download Center.

Bei Fragen zu dem Batteriegesetz stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.

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