Unwirksamkeit der ElektroGKostV in den Fassungen aus den Jahren 2005, 2006 und 2007

Aus einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. März 2010 ergibt sich, dass seine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Elektro- und Elektronikgeräte-Kostenverordnung (ElektroGKostV) in ihren Fassungen aus den Jahren 2005, 2006 und 2007 in der Berufungsinstanz nicht ausgeräumt werden konnten und dass die Stiftung EAR ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hierzu vermieden hat. Das Verwaltungsgericht spricht davon, dass die Berufungsverfahren nach "Klaglosstellung der Klägerseite" eingestellt wurden, was bedeutet, dass die Stiftung EAR die angefochtenen Kostenbescheide aufhob und die Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurden.

Diese Situation führt bei Kostenbescheiden auf der Grundlage einer der früheren Fassungen der ElektroGKostV dazu, dass jeder Adressat, der rechtzeitig Widerspruch erhoben hat, auf die Beendigung der Musterverfahren verweisen und - sofern noch nicht geschehen - die Aufhebung der angefochtenen Kostenbescheide sowie ggf. die Rückzahlung der darauf geleisteten Beträge verlangen kann.

Zur Erinnerung: Mit Urteil vom 29. Oktober 2008 hatte das VG Ansbach die vom Bundesumweltministerium erlassene ElektroGKostV in ihrer Fassung aus dem Jahr 2005 für unwirksam erklärt. Diese Entscheidung hatte das VG Ansbach mit Urteil vom 27. Mai 2009 bestätigt und darüber hinaus die ElektroGKostV auch in ihren Fassungen vom 19. Dezember 2006 und vom 5. Dezember 2007 für unwirksam erklärt (vgl. die früheren Mitteilungen an dieser Stelle). Mit den jetzt bekannt gewordenen Verfahrensbeendigungen sind die Urteile des VG Ansbach zur Unwirksamkeit der ElektroGKostV zwar formell wirkungslos, aber ausdrücklich betont das Verwaltungsgericht in seiner Mitteilung, dass auch in der Berufungsinstanz die in den Ausgangsentscheidungen geäußerten Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der ElektroGKostV ausweislich einer Verhandlungsniederschrift des Bayerischen VGH im Wesentlichen wohl bestehen geblieben sind.

Zur Vermeidung von Missverständnissen: Nach hiesiger Auffassung bestehen keine entsprechenden Ansprüche auf Aufhebung von Bescheiden und Rückzahlung von Beträgen bei der auf der Grundlage der Neufassungen der ElektroGKostV vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 270). Die meisten Gebührentarife werden darin deutlich abgesenkt. Da außerdem die Stiftung EAR und das Bundesumweltministerium in den bisherigen Rechtsstreitigkeiten hinreichend Erfahrungen zur Fehlervermeidung gesammelt haben dürften, hätten Rechtsbehelfe gegen Kostenbescheide nach neuem Recht wohl deutlich geringere Erfolgsaussichten.

Autor:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Holger Jacobj, Kanzlei Prof. Versteyl (Burgwedel), Schwerpunktbereiche: ElektroG, Abfall- und Bodenschutzrecht.

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