WEEE: EU-Einigung über Novelle mit zahlreichen Neuerungen

Wesentliche Ergebnisse: Offener Anwendungsbereich mit 6 Gerätekategorien; schrittweise Erhöhung der Sammel- und Verwertungsquoten; nationaler Herstellerbegriff inklusive nationaler Registrierung; Unternehmensbevollmächtigter für Fernabsatz und normale Exporte; teilw. Rücknahmepflicht für den Handel; Beweislastumkehr beim Export zum Schutz gegen illegale Verbringung.

Wesentliche Ergebnisse: Offener Anwendungsbereich mit 6 Gerätekategorien; schrittweise Erhöhung der Sammel- und Verwertungsquoten; nationaler Herstellerbegriff inklusive nationaler Registrierung; Unternehmensbevollmächtigter für Fernabsatz und normale Exporte; teilw. Rücknahmepflicht für den Handel; Beweislastumkehr beim Export zum Schutz gegen illegale Verbringung.

Berlin/Hamburg – Im 4. Trilog zwischen den Vertretern des Europäischen Parlaments (EP), den Mitgliedstaaten und der EU-Kommission am 21. Dezember 2011 konnte eine Einigung bei der WEEE-Novelle (Richtlinie des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte/Waste Electrical and Electronic Equipment) erzielt werden. Der Rat und das Europäische Parlament müssen im ersten Quartal 2012, voraussichtlich am 18. Januar, noch dem Kompromisstext zustimmen. 20 Tage nach ihrer voraussichtlichen Veröffentlichung Mitte des Jahres 2012 tritt die WEEE-Novelle in Kraft und ist spätestens 18 Monate nach der Veröffentlichung in nationales Recht – in Deutschland mit einer Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) – umzusetzen. Die Neufassung soll vor allem die Sammelmengen und das Recycling von Elektroaltgeräten steigern sowie den illegalen Export eindämmen. Als wesentliche Trilog-Ergebnisse sind folgende Aspekte zu nennen:

Anwendungsbereich
Der bisherige geschlossene Anwendungsbereich mit zehn Gerätekategorien bleibt als Übergangsregelung für sechs Jahre nach Inkrafttreten bestehen. Nach Ablauf der Übergangsregelung gibt es einen offenen Anwendungsbereich mit sechs Gerätekategorien. Damit werden – bis auf Ausnahmen – zukünftig alle Elektro- und Elektronikgeräte in den Anwendungsbereich der WEEE-Richtlinie aufgenommen. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten wird der Anwendungsbereich überprüft – unter anderem nach den Abgrenzungskriterien zwischen kleinen beziehungsweise großen Geräten.

Sammel- und Verwertungsquoten
Die Einhaltung der Sammelquoten obliegt den Mitgliedstaaten, nicht den Herstellern. Vier Jahre nach Inkrafttreten muss auf Basis der in Verkehr gebrachten Geräte eine Mindest-Sammelquote von 45 Prozent erreicht werden, sieben Jahre nach Inkrafttreten 65 Prozent auf Basis der in Verkehr gebrachten Geräte oder alternativ 85 Prozent auf Basis des Abfallaufkommens aus Altgeräten.

Herstellerbegriff und Nationale Registrierung
Der bisherige nationale Herstellerbegriff beziehungsweise die nationale Registrierung wird weiterhin beibehalten. Unternehmen können jedoch in jedem Mitgliedsstaat, in dem sie ihre Produkte verkaufen, anstelle einer Niederlassung einen Rechtsvertreter (Bevollmächtigter) zwecks nationaler Registrierung für den Fernabsatz und/oder den normalen Export ihrer Geräte bestimmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Hersteller über einen Rechtssitz in einem anderen EU-Land verfügt. Mit dieser Regelung wird künftig auch der Internethandel erfasst.

Rücknahmepflicht für den Handel
Die Vertreter der Mitgliedsstaaten und des EU-Parlaments einigten sich auf eine allgemeine Rücknahmepflicht für Elektro-Altgeräte im Einzelhandel, ohne dass die Verbraucher gleichzeitig ein neues Gerät kaufen müssen. Diese Rücknahmepflicht soll allerdings nur für Kleingeräte gelten, die nicht größer als 25 Zentimeter sind. Darüber hinaus sollen Geschäfte erst ab einer Verkaufsfläche von 400 Quadratmetern zur Rücknahme verpflichtet werden. Kleinere Einzelhandelsgeschäfte und Handwerksgeschäfte sollen nicht von dieser Regelung betroffen werden.

Beweislastumkehr gegen illegalen Export
Um die illegale Verbringung von Elektroaltgeräten wirksamer zu bekämpfen, hat durch die Beweislastumkehr bei Kontrollen zukünftig der Exporteur zu belegen, dass es sich um gebrauchsfähige Geräte handelt – nicht wie bisher der Zoll.

Datenerhebung
Die Mitgliedstaaten sollen zukünftig sicherstellen, dass eine Datenerhebung bei den Endbehandlungsanlagen (Output-Datenerhebung) erfolgt.

Für Ihre Fragen zur Novellierung der WEEE-Richtlinie steht Ihnen das Team vom VERE-Verband wie immer sehr gern unter der Telefonnummer 040/219010-64 oder unter info@vereev.de zur Verfügung.

Quelle: DIHK/EUWID Recycling

Christoph Brellinger
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Christoph Brellinger
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