Angesichts der steigenden Umweltauflagen und der komplexen Marktstrukturen findet die Frage nach der eigenen Systembeteiligungspflicht bezüglich Verpackungen immer mehr Aufmerksamkeit. Das Verpackungsgesetz (hier insbesondere § 7 – 11 VerpackG) sieht generell vor, dass Hersteller von beteiligungspflichtigen Verpackungen vor deren Inverkehrbringen an entsprechenden Systemen teilhaben und dafür Angaben über Materialart, Masse und Registrierungsnummer machen müssen. Diese Beteiligung soll der flächendeckenden Rücknahme und Verwertung von Verpackungen dienen.
Schuhkartons gelten beispielsweise dem Gesetz nach als systembeteiligungspflichtig. Das bedeutet, dass Unternehmen, die solche Boxen in Verkehr bringen, sich an einem dualen System beteiligen müssen, das die Sammlung und Entsorgung dieser Verpackungen regelt. Für die Überwachung und Registrierung dieser Abfälle ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zuständig. Gegen diese Instanz wurde nun geklagt.
Wie der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung berichtet, hatte sich einer der größten Schuhhändler Deutschlands gegen seine Zahlpflicht gewehrt und eine Befreiung von der Systembeteiligungspflicht für bestimmte Eigenmarken-Schuhkartons beantragt.
Viele Verpackungsreste bleiben vor Ort
Das Unternehmen argumentierte vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, dass viele Schuhboxen nach Verkauf in den Filialen verblieben und von den Kunden nicht mitgenommen würden. Daher sollten diese Kartons nicht als systembeteiligungspflichtig gelten. Der Schuhhändler sieht sich an dieser Stelle doppelt belastet: Einerseits müssen die Kartons, die im Laden verbleiben, selbst entsorgt werden, andererseits fallen Gebühren für die Beteiligung am dualen System an, die für jene Verpackungen erhoben werden, die beim Endverbraucher landen. Diese Lizenzierungskosten belaufen sich für das betroffene Unternehmen auf etwa eine halbe Million Euro jährlich, wie WELT darlegt.
Für eine maßgebende Entscheidung war das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der Auffassung, dass der typische Marktweg im gesamten deutschen Schuhmarkt zu berücksichtigen sei, sodass nicht nur der Verkauf vor Ort in den Filialen, sondern auch der Online- und Versandhandel für das Urteil eine Rolle spielen müssten.
Wenn insgesamt mindestens 50 % der Verpackungen die Filiale nach Verkauf nicht verließen, könnte das Gericht eine Befreiung von der Beteiligungspflicht in Erwägung ziehen. Laut einem gerichtlichen Gutachten würden jedoch tatsächlich 62 % der Schuhkartons beim Endnutzer verbleiben, sei es durch den Kauf direkt in der Filiale oder im Rahmen des Online-Versands. Damit wird die Beteiligung am dualen System als notwendig eingestuft. Am 28. November 2025 entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 9 K 539/22) zugunsten der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und wies die Klage entsprechend ab. Seit dem 20.01.2026 gilt das Urteil nun rechtskräftig, wie das Online-Magazin 320° verkündigte.
Herausforderung für viele Händler
Das Urteil zu den Schuhkartons steht in einem breiteren Kontext, in dem immer wieder geklärt wird, welche Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind und welche nicht.
Einige andere Unternehmen hatten zuvor bereits versucht, gegen ihre eigene Doppelbelastung vorzugehen, indem sie argumentierten, dass ihre Verpackung grundsätzlich Teil ihres Produkts sei. Die zuständigen Verwaltungsgerichte entschieden in den meisten Fällen jedoch zugunsten der ZSVR. So wurde beispielsweise beschlossen, dass Mayonnaise-Eimer und Schnuller-Boxen ebenfalls nicht von der Systembeteiligungspflicht befreit sind. In einem Verfahren wurde allerdings erfolgreich entschieden, dass ein Seifenblasenbehälter als Teil eines Spielzeugs keine systembeteiligungspflichtige Verpackung darstellt.
Die geschilderten Verfahren zeigen die noch immer wachsende Bedeutung der Verpackungsentsorgung und der Herstellerverantwortung im deutschen Handel auf. Insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, die durch die steigende Zahl an gesetzlichen Anforderungen immer stärker belastet werden, setzt sich der VERE e.V. ein. Zusätzlich kann take-e-way eine umfassende Beratung und praktische Lösungen rund um das Verpackungsgesetz bieten, damit Unternehmen optimal auf diese Anforderungen vorbereitet sind und ihre Verpflichtungen effizient umgesetzt werden. Dazu können Sie jederzeit die take-e-way Beratung unter 040/750687-0 kontaktieren oder schreiben Sie eine E-Mail.
Sollten Sie rechtliche Anliegen zum Thema Systembeteiligung haben, kann VERE Ihnen Kontakte zu versierten Rechtsanwälten im Verpackungsrecht bieten. Mitglieder können sich hierfür via info@vereev.de an VERE wenden.
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