9. Podiumsdiskussion am 9.9.2026 in Hamburg im Mövenpick Hotel

Steigende Compliance-Anforderungen in Zeiten von Protektionismus und stagnierendem Wachstum. Geht das für den europäischen Mittelstand gut aus?

In unserer Podiumsveranstaltung bringen wir Themen der erweiterten Hersteller- und Produktverantwortung mit der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Lage zusammen und betrachten die Herausforderungen für Unternehmen aus verschiedenen Blickwinkeln. Kostenlos für VERE Mitglieder!

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Ergänzung: Markenbezeichnung "keine Marke" wird nicht mehr akzeptiert

Wie bereits kürzlich mitgeteilt, führt die Stiftung EAR seit einigen Wochen keine Markenregistrierung für Hersteller unter der Bezeichnung "keine Marke" mehr durch.

Das zuständige Verwaltungsgericht Ansbach verpflichtet in seiner aktuellen Entscheidung (Az.: AN 11 K 08.01857/~58) das EAR dazu, diese bisherige Praxis aufzugeben.
Als Grund führt das Gericht an, dass die Angabe der Marke zur internen eindeutigen Identifikation des Registrierenden im EAR-System und der Zuordnung der jeweiligen Elektrogeräte zu den Garantiesummen neben der Herstellerregistrierungsnummer notwendig seien. Auch nenne das ElektroG an mehreren Stellen die "Marke" als eines von mehreren Merkmalen zur Herstelleridentifikation.

Durch den Wegfall der Registrierungsmöglichkeit unter "Keine Marke" vereinheitlicht das VG Ansbach nun die Praxis des EAR grundsätzlich bei der Registrierung Nachweise mit Markenbezug zu fordern.
In welchem Umfang und auf welche Art und Weise zukünftig der "Markennachweis" des Herstellers im Registrierungsvorgang zu erbringen ist, lässt das Gericht offen.
Schließlich legt das Verwaltungsgericht dem EAR nahe, seine Hinweise zur Markenthematik auf der Webseite des EAR zu überarbeiten.

In diesem Zusammenhang ist es die Meinung des Autors, dass zukünftig eine Anbringung der Herstellerregistrierungsnummer UND eines Markennamens auf dem Typenschild des Elektrogerätes ausreichend sein dürfte.
Ergänzend sei mitgeteilt, dass diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach nur die verwaltungsrechtliche Seite betrifft, d. h. das behördliche Registrierungsverfahren beim EAR. Verstöße hiergegen sind ausschließlich als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen.
Die Entscheidung des Gerichts hat hingegen keinerlei Einfluss auf die zivilrechtliche/wettbewerbsrechtliche Seite einer Nichtregistrierung. Hier sind die Entscheidungen der Land- und Oberlandesgerichte maßgebend.

Autor:
Rechtsanwalt Schomaker, Werther, Schwerpunktbereiche: ElektroG, Wettbewerbsrecht und IT-Recht.

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Christoph Brellinger
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