Die Europäische Kommission verfolgt derzeit mit den Vorschlägen KOM (2025) 982 und KOM (2025) 983 das Ziel, die verpflichtende Bestellung eines Bevollmächtigten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) bis zum Jahr 2035 auszusetzen. Begründet wird dieser Schritt vor allem mit Bürokratieabbau, Kostensenkung und einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt. Auf den ersten Blick erscheinen diese Ziele plausibel. Eine Entlastung der Wirtschaft, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, ist zweifellos ein wichtiges politisches Anliegen.
Bei genauer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die Suspendierung der Bevollmächtigtenpflicht nicht zu einer Vereinfachung führen würde – sondern im Gegenteil erhebliche Risiken für Vollzug, Wettbewerbsgerechtigkeit und die Funktionsfähigkeit der europäischen Kreislaufwirtschaft birgt. VERE warnt daher eindringlich vor diesem Schritt. Aus über zwanzig Jahren praktischer Erfahrung im Bereich der EPR-Systeme ergibt sich ein klares Bild: Der Bevollmächtigte ist kein bürokratischer Ballast, sondern ein zentraler Baustein funktionierender Umwelt- und Marktregulierung in Europa.
Bürokratie: Abbau oder nur Verlagerung?
Ein zentrales Argument der Befürworter der Suspendierung ist, dass die Bestellung eines Bevollmächtigten eine unnötige administrative Hürde darstelle. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall. Die komplexen Anforderungen der nationalen EPR-Systeme bestehen unabhängig davon, ob ein Bevollmächtigter eingesetzt wird oder nicht. Registrierungspflichten, Mengenmeldungen, Finanzierungsbeiträge oder technische Anforderungen bleiben unverändert bestehen. Wird der Bevollmächtigte abgeschafft, verschwinden diese Pflichten nicht – sie werden lediglich direkt auf die Hersteller umgewälzt. Damit entsteht kein Bürokratieabbau, sondern eine Verlagerung administrativer Aufgaben. Hersteller müssen künftig selbst nationale Regelungen interpretieren, sprachliche Hürden überwinden und mit unterschiedlichen Behördenstrukturen umgehen. Gleichzeitig verlieren die Behörden ihren wichtigsten Ansprechpartner im jeweiligen Mitgliedstaat. Gerade der Bevollmächtigte erfüllt hier eine zentrale Funktion: Er kennt die nationale Gesetzgebung, spricht die Amtssprache und versteht die Vollzugspraxis. Dadurch verringert er den bürokratischen Aufwand besonders für Hersteller, aber auch für Behörden.
Kostenersparnis – eine kurzfristige Illusion
Angeblich soll die Suspendierung ein Kostenersparnis für Unternehmen bedeuten. Zwar fallen bei der Einschaltung eines Vertreters auch Kosten an, so sollte man diese jedoch immer im Kontext des daraus resultierenden Nutzens bewerten. Der Bevollmächtigte übernimmt zentrale Compliance-Aufgaben, die andernfalls intern aufgebaut werden müssten. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen wäre es deutlich teurer, in jedem Exportmarkt juristische Expertise, administrative Kapazitäten und lokale Ansprechpartner vorzuhalten. Kurzfristig könnten einzelne Unternehmen vielleicht sogar geringe Kosten einsparen. Mittel- und langfristig würden jedoch erhebliche Mehrkosten entstehen – etwa durch Rechtsunsicherheiten, Fehler bei der Umsetzung nationaler Vorschriften oder aufwendigere Vollzugsverfahren. Damit würde die Suspendierung genau das Gegenteil dessen bewirken, was sie erreichen soll: höhere Kosten, mehr Unsicherheit und zusätzlichen administrativen Aufwand.
Wettbewerbsfähigkeit und Binnenmarkt
Die Europäische Kommission argumentiert außerdem, dass der Wegfall der Bevollmächtigtenpflicht den Marktzugang erleichtern und damit die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen stärken würde. Doch auch dieses Argument hält einer näheren Betrachtung kaum stand. Der Bevollmächtigte stabilisiert den Binnenmarkt, weil er sicherstellt, dass alle Marktteilnehmer die gleichen Regeln einhalten. Ohne diese Instanz steigt das Risiko sogenannter „Free Rider“ (Trittbrettfahrer) – also Unternehmen, die ihre Verpflichtungen bewusst umgehen und dadurch Wettbewerbsvorteile erzielen. Diese Problematik betrifft keineswegs nur Anbieter aus Drittstaaten. Auch innerhalb der Europäischen Union existieren bereits heute zahlreiche Fälle, in denen Hersteller ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Der Bevollmächtigte trägt maßgeblich dazu bei, solche Verstöße zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen. Fällt diese Kontrollinstanz weg, drohen massive Wettbewerbsverzerrungen zulasten der Unternehmen, die sich rechtskonform verhalten.
Die praktische Realität des Vollzugs
Theoretisch ist ein grenzüberschreitender Vollzug innerhalb der EU möglich. In der Praxis gestaltet er sich jedoch äußerst schwierig. Unterschiedliche Verwaltungssysteme, Sprachbarrieren und komplexe rechtliche Verfahren führen dazu, dass Verstöße gegen EPR-Pflichten häufig nur schwer verfolgt werden können. Genau aus diesem Grund wurde die Rolle des Bevollmächtigten im Laufe der Jahre immer weiter gestärkt und präzisiert. Der Bevollmächtigte stellt sicher, dass im jeweiligen Mitgliedstaat eine rechtlich greifbare und verantwortliche Stelle existiert. Ohne diese Struktur verlieren Behörden einen zentralen Ansprechpartner – und damit ein entscheidendes Instrument der Marktaufsicht. Die Folge wären Vollzugsdefizite, die insbesondere im E-Commerce und bei grenzüberschreitenden Verkäufen schnell zu systematischen Regelverstößen führen werden.
Ein bewährtes Instrument der Kreislaufwirtschaft
Die Rolle des Bevollmächtigten hat sich über viele Jahre hinweg entwickelt und wurde bewusst in die europäischen EPR-Systeme integriert. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Umweltziele, Recyclingquoten und Finanzierungsmechanismen der Kreislaufwirtschaft tatsächlich umgesetzt werden können. Die geplante Suspendierung würde dieses bewährte System ohne ausreichende Folgenabschätzung infrage stellen. Gleichzeitig steht sie im Widerspruch zu zentralen politischen Zielen der Europäischen Union – etwa dem Green Deal, der Kreislaufwirtschaftsstrategie und dem Kompass für Wettbewerbsfähigkeit.
Fazit: Vereinfachung darf nicht zu Deregulierung werden
Der Wunsch nach Bürokratieabbau ist berechtigt. Doch die Abschaffung der verpflichtenden Bevollmächtigtenrolle ist nicht der richtige Weg. Der Bevollmächtigte macht den Vollzug von Unternehmen ohne eigene Niederlassung im jeweiligen Zielland der EU erst möglich und ist in vielen Fällen die Grundlage, um sich offiziell mit seinen Produkten für den legalen Verkauf registrieren zu können. Damit werden gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer geschaffen. VERE-Mitglieder, die in Deutschland ansässig sind, brauchen für den hart umkämpften deutschen Markt keinen Bevollmächtigten, so dass die Kosten für einen solchen in ihrem Fall nicht vakant sind, während Anbieter aus Drittstaaten dadurch überhaupt erst für den Behördenvollzug greifbar wären. Wird der Bevollmächtigte abgeschafft, können Trittbrettfahrer aus aller Welt, registriert oder unregistriert, verkaufen, ohne Vollzug fürchten zu müssen, während die hiesigen Unternehmen im Kreuzfeuer der Anforderungen stehen und alleinig in die Verantwortung genommen werden.
Um die Stellungnahme des VERE e.V. detailliert nachzulesen, laden Sie sich gern das folgende Dokument herunter: „Vorteile der verpflichtenden Gestellung von Bevollmächtigten in Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung“
