Pfandpflicht für Händler

Händlern und Herstellern könnten zukünftig schärfere Kontrollen bevorstehen. Grund dafür ist die Klage gegen einen namhaften Non-Food-Discounter, bei dem während Testbesuchen in drei Filialen festgestellt wurde, dass die Rücknahme von bepfandeten Einwegverpackungen und die Pfandauszahlung abgelehnt wurden.

Bereits seit über 20 Jahren ist das Einwegpfand-System ein fester Bestandteil des deutschen Abfallmanagements. Voraussetzung für den Erfolg dieses Systems ist dabei eine flächendeckende Rücknahme und eine reibungslose Pfandauszahlung. Dementsprechend müssen alle Einwegflaschen und -dosen, die verkauft werden, auch wieder zurückgenommen und das Pfand von 25 Cent pro Verpackung erstattet werden.

In Deutschland werden mittlerweile über 98 % der bepfandeten Verpackungen gesammelt und recycelt, was fortwährend maßgeblich zur Reduzierung von Müll beiträgt. Einerseits für den Umweltschutz, aber auch für den fairen Wettbewerb ist dabei entscheidend, dass alle Anbieter dieser Pfandpflicht (gemäß VerpackG §31) gleichermaßen nachkommen. Diese sieht für alle pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen vor, dass ein Pfand von mindestens 0,25 Euro erhoben wird und sich alle Hersteller an einem bundesweit einheitlichen Pfandsystem beteiligen. Vertreiber müssen die entsprechend gekennzeichneten, restentleerten Verpackungen kostenlos zurücknehmen und dem Endverbraucher das Pfand erstatten. Bei kleinen Verkaufsflächen (unter 200 m²) gilt dies nur für im Sortiment geführte Marken. Ausnahmen bestehen für sehr kleine (weniger als 0,1 Liter) oder große (mehr als 3 Liter) Verpackungen sowie bestimmte Getränkearten wie zum Beispiel Wein oder Fruchtsäfte. Ziel des Verpackungsgesetzes (§ 1 Abs. 1) soll auch der faire Wettbewerb sein, womit Unternehmen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sich unrechtmäßige Kostenvorteile verschaffen.

Discounter verweigert Verpackungsrücknahme
Vor diesem Hintergrund könnten Händlern und Herstellern zukünftig schärfere Kontrollen bevorstehen. Grund dafür ist die Klage gegen einen namhaften Non-Food-Discounter, bei dem während Testbesuchen in drei Filialen (in Berlin und Rielasingen) festgestellt wurde, dass die Rücknahme von bepfandeten Einwegverpackungen und die Pfandauszahlung abgelehnt wurden. Über den Fall berichtet die Deutsche Umwelthilfe (DUH). Durch die Verweigerung der Rücknahme sowie der Pfandauszahlung verschaffte sich der Discounter einen unrechtmäßigen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Marktteilnehmern. Die DUH, die die Stichproben durchgeführt hatte, sah sich an dieser Stelle gezwungen, gegen den Discounter vorzugehen und übergab die Klage dem Landgericht Düsseldorf. Dieses verurteilte den Non-Food-Discounter zur unentgeltlichen Rücknahme von bepfandeten Einweg-Getränkeverpackungen und forderte gleichzeitig die Rückzahlung des Pfands (Az. 38 O 71/25).

Zukünftig verschärfte Pfandkontrollen
Die Bundesgeschäftsführerin der DUH, Barbara Metz, begrüßte das Urteil und betonte, dass es in Anbetracht der Schwere des Verstoßes unabdingbar war, den betroffenen Discounter gerichtlich zur Einhaltung des Gesetzes zu zwingen. Sie kritisierte außerdem, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Verstößen gegen die Rücknahmeverpflichtung und Pfandauszahlung gekommen sei, und forderte eine konsequentere Umsetzung der Einwegpfandpflicht durch alle Anbieter bepfandeter Getränke.

Um zu gewährleisten, dass das Gerichtsurteil zukünftig eingehalten werde, kündigte die DUH an, weiterhin stichprobenartige Tests durchzuführen, die nicht nur Discounter, sondern auch andere große Händler betreffen werden, um Verstöße gegen die Rücknahmepflicht und die Pfandauszahlung akribischer zu überprüfen. Das Urteil gegen den betroffenen Discounter setzt damit ein klares Zeichen für die Durchsetzung des Verpackungsgesetzes und läutet außerdem Verschärfungen bei ähnlichen Kontrollen ein, die künftig vielen anderen Unternehmen bevorstehen könnten.

Wie trade-e-bility berichtet, sind nicht nur Umweltaktivisten auf der Jagd nach Händlern. Auch TV-Prominenz wie der sogenannte „Anzeigenhauptmeister“ haben sich inzwischen die Pfandplicht als Betätigungsfeld ausgesucht.

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