UrhG: ZPÜ Geräteabgabe für Spielekonsolen

Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) macht im Auftrag von neun Rechteverwertungsgesellschaften die Vergütungsansprüche für Geräte und Leermedien gegenüber den Herstellern und Importeuren geltend. Zuletzt hat die ZPÜ zahlreiche IT-Unternehmen angeschrieben und verlangt nun auch Auskunft und eine Geräteabgabe für Spielkonsolen. Betroffene VERE-Mitglieder können eine kostenlose Erstberatung bei RA Dr. Urs Verweyen in Anspruch nehmen.

Nach Informationen von Rechtsanwalt Dr. jur. Urs Verweyen, der den VERE Verband beratenden Kanzlei Vy – Brix Lange Verweyen Rechtsanwälte, hat die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) jüngst zahlreiche IT-Unternehmen angeschrieben und verlangt nun auch Auskunft und eine Geräteabgabe für Spielkonsolen (vgl. https://www.vy-anwalt.de/news/zpue-geraeteabgabe-fuer-spielekonsolen-was-sie-jetzt-tun-muessen). Die ZPÜ verlangt in diesen Schreiben bis zum 31.07.2025:

  • Auskunft über alle stationären und Handheld-Konsolen, die die Unternehmen in den Jahren 2022 bis 2024 in Deutschland in Verkehr gebracht haben, 
  • Androhung des Strafzuschlags (doppelter Vergütungssatz, § 54f Abs. 3 UrhG) bei verspäteter Auskunft, trotzdem noch gar kein Tarif für Speicherkonsolen aufgestellt wurde,
  • Sie kündigt die Geltendmachung einer Vergütung für Spielekonsolen (sog. Geräteabgaben) nach Aufstellung eines Tarifs für Spielekonsolen an,
  • Sie droht an, zur Vermeidung der Verjährung ihre angeblichen Ansprüche für das Jahr 2022 vor der Schiedsstelle nach dem VGG und ggf. vor dem Oberlandesgericht München Klage zu erheben.

Wichtig: Dem Schreiben ZPÜ liegt der Entwurf einer Vereinbarung über eine Verlängerung der Verjährung (VVV) bei, den die Kanzlei Vy kritisch sieht:

Die ZPÜ geht laut Vy – angeblich auf Grundlage einer von der GfK durchgeführten empirischen Untersuchung im Auftrag der ZPÜ – davon aus, dass Spielekonsolen zu vergütungspflichtigen Vervielfältigungen im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG oder den §§ 60a bis 60f UrhG genutzt werden, insbesondere zur Vervielfältigung von Sequenzen des Spielgeschehens der mittels der Konsolen gespielten Videospiele. 

Dr. Verweyen hält Spielekonsolen aus mehreren Gründen für nicht abgabepflichtig und die Forderungen der ZPÜ daher für unberechtigt:

  • Es bestehen Zweifel, ob die ZPÜ überhaupt für Spielkonsolen zuständig ist. Insb. bringen die im game – Verband der deutschen Games-Branche e.V. organisierten Unternehmen ihre Rechte nicht in die ZPÜ ein, sondern haben eine eigene Verwertungsgesellschaft VHG gegründet.
  • Die Möglichkeit, das "Spielgeschehen aufzuzeichnen" (nur darauf stützt sich scheinbar die ZPÜ) löst nach Auffassung von Dr. Verweyen keine Vergütungspflicht im Sinne der §§ 54 ff. UrhG aus. Das Gesetz zielt auf die Vergütung für private Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken (wie Musik oder Filme) ab – das Aufzeichnen des eigenen Gameplays fällt darunter aus Sicht von Dr. Verweyen nicht.
  • Zudem handelt es sich mit der Möglichkeit, Screenshots und Spielsequenzen aufzuzeichnen um eine Funktion des jeweiligen Spiels, die mit der direkten Lizenzzahlung (ggf. Abo-Gebühr) für das jew. Spiel abgegolten wird. Es besteht daher kein Anspruch auf eine weitere Vergütung, da die Nutzer dafür schon unmittelbar eine Vergütung entrichtet haben, vgl. z.B. BGH, Urt. v. 19.11.2015, Az. I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 – Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, Rz. 48, Rz. 53.
  • Spielekonsolen verfügen zudem i.d.R. über einen starken Kopierschutz, der das Aufzeichnen anderer Inhalte de facto unmöglich macht (geschlossenes System).
  • Entsprechend hat in Österreich die Austro Mechana ihre Forderung einer Speichermedienabgabe für Spielekonsolen aus dem letzten Jahr bereits wieder fallen gelassen (s. https://www.vy-anwalt.de/news/starke-erhoehung-der-speichermedienverguetung-in-oesterreich)

Hintergrund:

  • Die ZPÜ hat bereits vor Wochen versucht, mit IT-Verbänden (u.a. VERE e.V.) Verhandlungen über einen Gesamtvertrag (Tarif) für Spielekonsolen zu führen. Diese Verbände lehnen nach Informationen von Dr. Verweyen Verhandlungen darüber jedoch ab, weil sie Spielekonsolen nicht für vergütungspflichtig halten.
  • Unbeirrt davon hat die ZPÜ bereits den nächsten Schritt eingeleitet und ein Verfahren vor der Schiedsstelle am DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) angestrengt, um eine empirische Untersuchung zur Nutzung von Konsolen durchführen zu lassen (§ 93 VGG). Ob diese Untersuchung stattfinden wird, ist noch offen, eine Entscheidung der Schiedsstelle steht noch aus.

Sie sind betroffen und VERE e.V. Mitglied (Jetzt schnell hier VERE Mitglied werden)? Dann kontaktieren Sie Herrn Dr. Verweyen unter der Angabe Ihrer VERE-Mitgliedsnummer gerne direkt:

Dr. jur. Urs Verweyen, Rechtsanwalt, Partner
Vy – Brix Lange Verweyen Rechtsanwälte PartG mbB
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