Einweg Vapes werden verboten?

Einen gesundheitsrechtlichen Verbots-Ansatz über das Tabakrecht sieht der VERE e.V. kritisch, da über diesen Weg praktisch alle Verdampfer verboten werden würden.

Wie Euwid berichtet, hat sich Bundesumweltminister Carsten Schneider erneut deutlich für ein Verbot von Einweg-Vapes bzw. Einweg-E-Zigaretten ausgesprochen und dies als seine „ganz, ganz klare Präferenz“ bezeichnet. Er begründet seinen Vorstoß mit Gesundheits-, Umwelt- und Entsorgungsproblemen: Die Wegwerfprodukte enthalten fest verbaute Lithium-Ionen-Batterien, die bei unsachgemäßer Entsorgung in Müll- und Recyclinganlagen Brände und Explosionen auslösen können, was Arbeits- und Umweltrisiken schafft.

Obwohl ein endgültiges Verbot noch nicht beschlossen ist und rechtliche Fragen (etwa zur Umsetzung auf EU-Ebene) offen sind, wächst der politische Druck. Bundestag, Bundesrat sowie Entsorger- und Umweltverbände fordern seit längerem stärkere Maßnahmen gegen diese Wegwerfprodukte.

Parallel wurde im Rahmen der Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes eine erweiterte Rücknahmepflicht für E-Zigaretten beschlossen, die ab Juli 2026 gelten soll – ein Pfandsystem ist bislang nicht geplant.

Internationale Beispiele zeigen, dass Belgien, Frankreich und das Vereinigte Königreich bereits mit Verboten bzw. Verkaufsstopps für Einweg-Vapes vorangegangen sind.

Euwid schreibt „Da eine erneute Überarbeitung des ElektroG zeitnah auch wegen der auf europäischer Ebene anstehenden Novelle der EU-Altgeräterichtlinie nicht realistisch ist, wird das geplante Verbot wahrscheinlich durch das Gesundheitsministerium über eine Neufassung des Tabakrechts implementiert. Konkrete Pläne hierzu wurden aber noch nicht kommuniziert.“

Einen gesundheitsrechtlichen Verbots-Ansatz über das Tabakrecht sieht der VERE e.V. kritisch, da über diesen Weg praktisch alle Verdampfer verboten werden würden. Am 22.01.2026 berichtete auch die Bildzeitung von einem „Komplettverbot der gesamten Produktkategorie E-Zigarette durch die Hintertür“ durch den Paragraf 13 des Tabakerzeugnisgesetzes.

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