Haftung und Rückstellungen für Verpackungen

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) warnt mit Blick auf die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) eindringlich vor erheblicher Rechtsunsicherheit – mit potenziell weitreichenden Folgen für Händler, Hersteller und das gesamte Entsorgungssystem. Auslöser ist insbesondere die neue, europaweit einheitliche Herstellerdefinition, die ab dem 12. August 2026 gelten soll und das bisherige Verständnis im deutschen Verpackungsrecht grundlegend verändert.

Dies berichtet Euwid. Nach der PPWR soll die Herstellerdefinition künftig einheitlich gehandhabt werden: Als Hersteller gilt nicht mehr zwingend derjenige, der eine Verpackung erstmals in Verkehr bringt, sondern der Akteur, der die Lieferkette in dem EU-Mitgliedstaat eröffnet, in dem die Verpackung tatsächlich zu Abfall wird. Gerade bei Import- und grenzüberschreitenden Lieferketten führt das zu einer deutlichen Verschiebung der Verantwortung: Händler, insbesondere Importeure und Onlinehändler, könnten erstmals selbst als Hersteller im Sinne der Verpackungsvorschriften gelten – auch wenn sie bislang lediglich als nachgelagerte Marktteilnehmer aufgetreten sind. Damit gehen umfangreiche Pflichten einher, etwa Registrierung, Datenmeldungen, Systembeteiligung sowie die Finanzierung der Sammlung und Entsorgung von Verpackungsabfällen.

Welche Risiken hat die Herstellerdefinition der EU-Verpackungsverordnung für Händler und Hersteller?
Für Unternehmen bedeutet das nicht nur einen erheblichen organisatorischen Mehraufwand, sondern vor allem neue finanzielle Risiken. Die ZSVR weist darauf hin, dass die dualen Systeme in Deutschland aktuell nur deshalb stabil funktionieren, weil ein sehr hoher Anteil der Verpackungsmengen ordnungsgemäß systembeteiligt ist. Sollte durch die neue Herstellerdefinition ein erheblicher Teil dieser Mengen aus der Finanzierung herausfallen oder zeitweise ungeklärt bleiben, droht eine massive Unterdeckung der Entsorgungssysteme. Aus Sicht der ZSVR besteht das Risiko, dass die Finanzierungsbasis der Systeme bis Ende 2026 so stark erodiert, dass ein Systemzusammenbruch nicht ausgeschlossen werden kann.

Droht ein Flickenteppich nationaler Sonderregelungen für Verpackungen?
Besonders kritisch sieht die ZSVR dabei den geplanten Übergangszeitraum. Diskutiert wird auf EU-Ebene, den Mitgliedstaaten zwischen August und Ende 2026 einen gewissen Spielraum bei der Anwendung der Herstellerdefinition zu lassen. Die ZSVR hält dies für europarechtlich problematisch und warnt vor einem Flickenteppich nationaler Sonderregelungen. Für Händler und Hersteller würde das bedeuten, dass über Monate hinweg unklar ist, wer tatsächlich als Hersteller gilt und wer für die Finanzierung der Entsorgung verantwortlich ist. Diese Unsicherheit erschwert nicht nur die rechtssichere Umsetzung der Pflichten, sondern auch die betriebswirtschaftliche Planung.

Müssen Händler und Hersteller Rückstellungen für Verpackungen bilden?
Ein zentrales Thema in diesem Zusammenhang sind Rückstellungen. Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass sie ab 2026 kurzfristig und möglicherweise rückwirkend für Systembeteiligungskosten herangezogen werden könnten. Ohne klare rechtliche Leitplanken besteht die Gefahr, dass Rückstellungen entweder zu niedrig angesetzt werden – mit erheblichen Nachzahlungsrisiken – oder aus Vorsicht überhöht gebildet werden, was die Liquidität belastet. Gleichzeitig können duale Systeme ihre Einnahmen nicht verlässlich kalkulieren, was die Stabilität des gesamten Systems zusätzlich gefährdet.

Droht ein Systemzusammenbruch für das Recycling von Verpackungen?
Insgesamt macht die ZSVR deutlich, dass die PPWR zwar das Ziel verfolgt, Verpackungsrecht europaweit zu harmonisieren, die aktuelle Ausgestaltung der Herstellerdefinition jedoch erhebliche praktische Risiken birgt. Händler und Hersteller sind gut beraten, sich frühzeitig mit ihrer möglichen künftigen Rolle als Hersteller auseinanderzusetzen, ihre Lieferketten zu analysieren und finanzielle Vorsorge zu treffen. Ohne rasche Klarstellung auf europäischer Ebene drohen andernfalls nicht nur Rechtsunsicherheit und hohe Kosten für einzelne Unternehmen, sondern strukturelle Probleme bei der Finanzierung der Verpackungsentsorgung – mit möglichen Verwerfungen bis hin zu einem Systemzusammenbruch zum Ende des Jahres 2026.

Können Händlern Haftungsrisiken durch Verpackungen entstehen?
Wie der Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V. (bbs) berichtet, kommt eine vom Verband beauftragte rechtliche Stellungnahme der Kanzlei Franßen & Nusser zum Ergebnis, dass zentrale Begriffe der Verordnung – unter anderem die Definition des „Erzeugers“ einer Verpackung – unpräzise bleiben.

Um was geht es in dem Gutachten zur Haftung durch Verpackungen?
Die rechtliche Stellungnahme, die der bbs anhand eines Gutachtens erstellt hat, betont vor allem erhebliche Rechtsunsicherheiten in der PPWR, weil zentrale Begriffe wie etwa der "Erzeuger" bzw. "Hersteller" einer Verpackung nicht klar definiert sind. Das kann dazu führen, dass Unternehmen, die Verpackungen lediglich nutzen oder kombinieren, aber nicht selbst herstellen, unbeabsichtigt als Erzeuger / Hersteller eingestuft werden und daraus Haftungs- und Pflichtenrisiken entstehen.

Insgesamt warnt der bbs, dass ohne schnelle Klarstellung durch die EU-Kommission weiterhin erhebliche Unsicherheiten bestehen, die Unternehmen jetzt aktiv angehen sollten, um Haftungsfolgen und Marktstörungen zu vermeiden.

Was bedeutet das konkret für Händler und Hersteller?

  • Es besteht Unklarheit darüber, wer künftig rechtlich als Hersteller bzw. Verpackungserzeuger gilt, weil die Definitionen im Verordnungstext unpräzise sind.
  • Das kann zu Haftungsrisiken führen, z. B. wenn ein Händler für Verpackungen verantwortlich gemacht wird, die er nur nutzt oder weitergibt.
  • Um Risiken zu reduzieren, sollten Unternehmen jetzt schon Verantwortlichkeiten und Rollen entlang der Lieferkette klar regeln und vertraglich festlegen, statt auf weitere Leitlinien der EU-Kommission zu warten.

Was sollten Inverkehrbringer von Verpackungen jetzt tun?

  • Überprüfen und dokumentieren Sie, ob und in welchem Umfang Ihre Lieferketten, Verpackungsprozesse und Rollen Sie nach der PPWR als Hersteller oder Erzeuger qualifizieren könnten.
  • Eine Hilfestellung, wer Hersteller, Erzeuger, Importeur oder Vertreiber im Sinne der EU-Verpackungsverordnung ist, finden Sie auf der Webseite „Herstellerdefinition“ des Verpackungsregisters sowie im Dokument „ZSVR Definitionen PPWR“.
  • Passen Sie Verträge und Vereinbarungen mit Lieferanten, Logistikpartnern und Kunden an, um klare Verantwortlichkeiten bei Verpackungen festzulegen.
  • Holen Sie Beratung ein und setzen Sie gegebenenfalls eigene Compliance-Prozesse auf, bevor die Verordnung im August 2026 gilt.

Der VERE e.V. ist mit den beteiligten Kreisen in Kontakt und hält seine Mitglieder mit dem „VERE Insider“ über die weitere Entwicklung informiert.

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Christoph Brellinger
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