Neue Pläne der EU zur Geoblocking-Verordnung

Bereits seit geraumer Zeit bestehen in der EU Pläne, das sogenannte Geoblocking zu verhindern. Nun machen die EU-Verhandlungsführer ernst.

Nachfolgend finden Sie einen Artikel von Frau Bea Brünen mit freundlicher Genehmigung unseres Partners IT-Recht-Kanzlei:

Bereits seit geraumer Zeit bestehen in der EU Pläne, das sogenannte Geoblocking zu verhindern. Nun machen die EU-Verhandlungsführer ernst. Die Europäische Kommission teilte letzte Woche mit, dass sie sich auf einen neuen Entwurf zum Geoblocking-Verbot geeinigt hat. Auf welche Neuregelungen sich Händler einstellen müssen, erfahren Sie im Folgenden.

A. Der Hintergrund der Verordnung: Geoblocking einschränken

Trotz seiner virtuellen Grenzenlosigkeit funktioniert der E-Commerce in der EU längst nicht so schrankenlos, wie es die europäischen Verträge und diversen Richtlinien vorsehen. Grund hierfür ist u.a. Geoblocking. Geoblocking bezeichnet die Sperrung des Zugangs zu Webseiten und anderen Online-Schnittstellen sowie die Verhinderung der Weiterleitung von Kunden einer Länderversion einer Webseite auf eine andere. So kommt es aus Sicht der EU-Kommission weiterhin zu häufig vor, dass Kunden, die Waren oder Dienstleistungen jenseits der Grenze online erwerben möchten, der Erwerb verweigert wird oder diese nur zu schlechteren Bedingungen erwerben können als Einheimische. Mit der europäischen Geoblocking-Verordnung sollen ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen von Kunden aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten künftig unterbunden werden.

B. EU-Verhandlungsführer einigen sich auf Geoblocking-Verbot

Die Europäische Kommission hatte bereits am 25. Mai 2016 einen Verordnungsvorschlag über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts veröffentlicht, der für teilweise heftige Diskussionen sorgte (wir berichteten: https://www.it-recht-kanzlei.de/geoblocking.html). Nun ist klar: Das Geoblocking-Verbot wird kommen. Die EU-Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und des Rats haben sich vergangene Woche auf einen Kompromiss geeinigt (s. dazu die Pressemitteilung der Europäischen Kommission). Das Gesetzgebungsverfahren der Verordnung kann somit zu Ende gebracht werden und die Verordnung in Kraft treten.

C. Keine Verkaufsverpflichtung und weiterhin freie Preisgestaltung

Bisher liegt nur die Pressemitteilung der Europäischen Kommission vor. Wie die Regelungen der Verordnung im Detail aussehen, ist somit noch nicht bekannt.

Nach der Pressemitteilung der Europäischen Kommission sieht die Verordnung jedoch keine europaweite Verkaufsverpflichtung für Händler vor. Online-Händler sind somit nicht verpflichtet, mit Verbrauchern der gesamten EU Verträge zu schließen. Auch eine Harmonisierung der Preise wird mit der Verordnung nicht einhergehen. So können Händler Kunden aus anderen EU-Ländern weiterhin in begründeten Ausnahmefällen einen Aufschlag berechnen.

D. Neue Regelungen in drei spezifischen Situationen

Die Geoblocking-Verordnung soll laut Pressemitteilung die Diskriminierung beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen beseitigen, wenn diese nicht objektiv gerechtfertigt ist. Nur die willkürliche, nicht sachlich zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Kunden aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten wird demnach verboten. Lässt sich die Ungleichbehandlung aufgrund objektiver Kriterien rechtfertigen, bleibt Geoblocking auch nach Inkrafttreten der Verordnung zulässig.

Die Verordnung sieht drei spezifische Situationen vor, in denen derlei objektive Kriterien von vornherein nicht bestehen und somit eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht möglich ist:

- Der Verkauf von Waren ohne physische Lieferung. Beispiel: Ein belgischer Kunde möchte einen Kühlschrank kaufen und findet das beste Angebot auf einer deutschen Website. Der Kunde ist berechtigt, die Ware zu bestellen und beim Händler abzuholen oder die Lieferung selbst zu organisieren.

Achtung: Nach dieser Regelung ist der Händler verpflichtet mit dem Kunden einen Vertrag über das begehrte Produkt zu schließen, ohne dieses jedoch ins europäische Ausland liefern zu müssen. Dies führt im Ergebnis zu einem EU-weiten Kontrahierungszwang des Händlers, den es nach der Pressemitteilung der Europäischen Kommission gerade nicht geben soll. Da die Verordnung jedoch im Volltext noch nicht veröffentlicht wurde, ist eine konkrete Einschätzung dieser Regelung zurzeit noch nicht möglich.

- Der Verkauf von elektronisch erbrachten Dienstleistungen. Beispiel: Eine bulgarische Kundin möchte Hosting-Services für seine Website von einem spanischen Unternehmen kaufen. Sie wird nun Zugang zu diesem Service haben, sich registrieren und diesen Service kaufen können, ohne zusätzliche Gebühren im Vergleich zu einem spanischen Verbraucher bezahlen zu müssen.

- Der Verkauf von Dienstleistungen, die an einem bestimmten physischen Ort erbracht werden. Beispiel: Eine italienische Familie kann direkt eine Reise zu einem Vergnügungspark in Frankreich kaufen, ohne auf eine italienische Website weitergeleitet zu werden.

E. Ausblick

Die neuen Vorschriften der Geoblocking-Verordnung werden unmittelbar nach Ablauf von neun Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Erst dann wird es möglich sein, die konkreten Folgen des Geoblocking-Verbots für den Online-Handel abzuschätzen. Sobald das Geoblocking-Verbot veröffentlicht wird, werden wir selbstverständlich darüber berichten.

Christoph Brellinger
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Christoph Brellinger
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