Nach aktuellen Informationen de EU-Kommission müssen Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 hergestellt wurden, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht in Verkehr gebracht worden sind, nicht nachträglich angepasst werden. Eine Vernichtung, Nachbearbeitung oder neue Kennzeichnung ist nicht erforderlich. Damit können die Anforderungen aus Artikel 15 Absätze 5 und 6 der PPWR, die unter anderem eine eindeutige Kennzeichnung der Verpackung sowie Name und Anschrift des Herstellers vorsehen, bei diesen bereits hergestellten Verpackungen auch über ein Begleitdokument erfüllt werden. Als mögliches Begleitdokument kommen beispielsweise Lieferscheine infrage. Die Möglichkeit, die Angaben über ein Begleitdokument bereitzustellen, gilt nach der Klarstellung außerdem für wiederverwendbare Verpackungen, die bereits in Verkehr gebracht wurden.
Für neue Verpackungen gelten strengere Voraussetzungen
Für Verpackungen, die nach dem 12. August 2026 hergestellt werden, ist die Verwendung eines Begleitdokuments hingegen nicht generell möglich. Die erforderliche eindeutige Kennzeichnung sowie Name und Anschrift des Herstellers müssen grundsätzlich direkt auf der Verpackung angebracht werden. Ein Begleitdokument darf bei nach dem Stichtag hergestellten Verpackungen nur dann genutzt werden, wenn es nicht möglich ist, die Angaben direkt auf der Verpackung anzubringen.
Der VERE e.V. ist mit den beteiligten Kreisen in Kontakt und hält seine Mitglieder mit dem „VERE Insider“ über die weitere Entwicklung informiert.
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