Verpackungsverordnung und Vollständigkeitserklärung

2009/254/03. Die im vergangenen Jahr nach langer Diskussion novellierte Verpackungsverordnung bringt nach Recherchen der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) nicht die erhoffte Transparenz und Gerechtigkeit für den Entsorgungsmarkt.

Im Gegenteil: Die seit Verabschiedung der 5. Novelle vorgeschriebene Hinterlegung einer so genannten "Vollständigkeitserklärung" für die in Verkehr gebrachten Verpackungen wird bisher von rund einem Drittel der verpflichteten Unternehmen ignoriert. Die Vollständigkeitserklärungen müssen nach der neuen Verpackungsverordnung etwa 3.000 bis 4.000 Unternehmen, die Verkaufsverpackungen einsetzen, jährlich zum 1. Mai bei den örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern hinterlegen. Die Erklärungen beinhalten von externen Dritten wie Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern geprüfte Angaben zu den jeweils von den Unternehmen für ihre Waren im Vorjahr eingesetzten Verpackungen. Außerdem müssen die Unternehmen Angaben über die Entsorgung der Verpackungen machen und über ihre Beteiligung an der so genannten haushaltsnahen Wertstoffsammlung informieren.

Verstöße gegen die Regelungen, die in § 10 der novellierten Verpackungsverordnung festgelegt sind, stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Die DUH-Presseerklärung kann angefordert werden.

Christoph Brellinger
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