Beim ersten „Sustainability & Retail Summit“ des Handelsverbands Deutschland hatte Bundesumweltminister Carsten Schneider (SPD) laut Berichten aus beteiligten Kreisen angekündigt, sich im EU-Umweltministerrat für eine spätere Anwendung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) einzusetzen. Geplant war demnach, den Starttermin vom 12. August 2026 auf den 1. Januar 2027 zu verlegen, sodass ein Aufschub von rund vier Monaten erreicht würde. Nun stellte das BMUKN jedoch klar, dass ein solcher Schritt nicht geplant ist und der Minister von dieser Ankündigung abrückt.
Wie VERE vor Kurzem schon berichtete, erhoben sich bereits zuvor einige Stimmen aus Wirtschaft und Industrie gegen eine mögliche Verzögerung der neuen EU-Verpackungsverordnung. Nun erfolgte ein Einspruch in großem Stil; Die europäische Verpackungsindustrie fordert die EU schriftlich dazu auf, die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) ohne Verzögerungen umzusetzen. Mehr als 120 Unternehmen und Verbände sprechen sich gegen eine Neuverhandlung der 2024 verabschiedeten Verordnung aus und verlangen stattdessen schnelle Klarheit durch die noch ausstehende Sekundärgesetzgebung. Die Branche betont, dass die 2024 verabschiedete Verordnung im ordentlichen EU-Gesetzgebungsverfahren entstanden und damit politisch legitim sowie technisch belastbar sei. Entsprechend wird eine erneute Grundsatzdebatte oder „Wiederöffnung“ des Rechtsrahmens abgelehnt.
Der Fokus müsse vollständig auf der Umsetzung liegen, insbesondere auf den noch ausstehenden delegierten Rechtsakten. Aus Sicht der Branche sind verlässliche Rahmenbedingungen entscheidend für Investitionen in die Kreislaufwirtschaft. Im Zentrum der Position stehen vor allem Rechtssicherheit für Investitionen in Recycling- und Verpackungstechnologien, der Schutz bereits getätigter Milliardeninvestitionen in zirkuläre Geschäftsmodelle, die Vermeidung einer Fragmentierung des Binnenmarkts sowie verlässliche Planungssicherheit entlang der gesamten Lieferkette.
Sekundärrecht als Schlüssel zur PPWR-Umsetzung
Besonders wichtig ist aus Branchensicht die Ausgestaltung der Sekundärgesetzgebung. Sie soll technische Details wie Prüfmethoden zur Recyclingfähigkeit, die Berechnung von Rezyklatanteilen, Kriterien für Wiederverwendbarkeit sowie Definitionen und Ausnahmen präzisieren. Die Unternehmen fordern hierfür wissenschaftlich fundierte, praxisnahe und eng mit der Industrie abgestimmte Regelungen. Ohne diese Konkretisierungen drohen erhebliche Umsetzungsunsicherheiten, obwohl die Fristen bereits feststehen. Die Umsetzung der PPWR erfolgt aus Sicht der Wirtschaft bereits unter schwierigen Rahmenbedingungen. Vor dem Hintergrund geopolitischer Spannungen, veränderter Handelsbedingungen sowie hoher Energie- und Rohstoffkosten müsse der Übergang zur Kreislaufwirtschaft verlässlich und planbar gestaltet werden.
Die PPWR wird dabei als zentraler Baustein im Einklang mit dem European Green Deal und dem Circular Economy Action Plan gesehen. Die Verordnung selbst bringt weitreichende Anforderungen mit sich: vollständige Recyclingfähigkeit aller Verpackungen bis 2030, Mindestanteile an Rezyklaten, verpflichtende Mehrwegsysteme sowie die Reduktion bestimmter Verpackungsarten. Damit müssen Verpackungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette neu gedacht werden.
Konfliktlinie: Detailfragen trotz breitem Konsens
Trotz der bisherigen klaren Ablehnung einer Verzögerung bestehen einzelne offene Punkte. Dazu zählen mögliche Anpassungen bei PFAS-Regeln, Unklarheiten bei Shrink-Wrap- und Multipack-Vorgaben sowie Forderungen einzelner Mitgliedstaaten nach Präzisierungen bei Ausnahmen. Während neben dem Bundesumweltminister auch einzelne Unternehmen punktuelle Verschiebungen diskutieren, betonen viele Branchenakteure, dass der Rechtsrahmen nicht neu geöffnet werden darf. Die wirtschaftliche Position bestätigt damit die Linie der Branche: Die PPWR ist gesetzt, der Fokus liegt auf Umsetzung und Sekundärrecht. Nun wird die Umsetzungsgeschwindigkeit zum entscheidenden Wettbewerbsfaktor. Investitionen in recyclingfähige Verpackungen, Rezyklateinsatz und neue Designs müssen daher unmittelbar erfolgen. Gleichzeitig steigt das Risiko einer Fragmentierung des Binnenmarkts, falls einzelne Mitgliedstaaten eigene Regeln vorziehen oder ergänzen.
Auch wenn der 12. August 2026 als Anwendungsbeginn wesentlicher PPWR-Anforderungen wegen seines unterjährigen Inkrafttretens schon von Beginn an nicht als idealer Termin galt, sieht VERE eine mögliche Verschiebung kritisch. Bereits die Diskussion über einen Aufschub kurz vor einer seit Langem bekannten Frist birgt das Risiko erheblicher Unsicherheiten für Unternehmen. Erfahrungen aus den jüngsten Omnibus-Verfahren auf EU-Ebene haben gezeigt, dass nachträgliche Anpassungen bestehender Zeitpläne häufig zusätzlichen Umstellungs- und Abstimmungsaufwand verursachen. Besonders betroffen wären jene Händler und Hersteller, die ihre Investitionen, Prozesse und Produktstrategien bereits auf die neuen Vorgaben ausgerichtet haben. Aus Sicht von VERE würde eine Verschiebung die Planungssicherheit weiter beeinträchtigen und könnte den Eindruck verstärken, dass frühzeitige Vorbereitung gegenüber abwartendem Verhalten keinen Vorteil bietet.
Der VERE e.V. ist mit den beteiligten Kreisen in Kontakt und hält seine Mitglieder mit dem „VERE Insider“ über die weitere Entwicklung informiert.
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